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Die Vergütung bzw. entgeltliche Honorierung von Rechtsanwälten erfolgt durch das vom Gesetzgeber erlassene und für alle Anwälte identische Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Teilweise finden ergänzend Bestimmungen des BGB Anwendung.
Maßgebend für die Höhe der Vergütung sind
- die rechtliche Komplexität,
- der zeitliche Aufwand,
- der Streitwert bzw. das finanzielle Interesse.
Der Standort der Anwaltsniederlassung und der Ort der Prozessführung sind weitere preisbildende Faktoren.

Allgemeine Mandats- und Honorarbedingungen
§ 1 Mandatierung

I Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, für die Erteilung von Rat und Auskünften, für Geschäftsbesorgung oder Prozessführung zwischen Dr. Schwörer und anderen Personen (Mandanten).
II Die Bedingungen gelten auch soweit eine juristische Dienstleistung ganz oder teilweise in den Hintergrund tritt und die Dienste ganz oder zum Teil betriebswirtschaftliche Beratung oder wirtschaftspsychologische Beratung sind oder mediativen Charakter haben oder es sich um Treuhanddienstleistungen oder Vermittlungsleistungen handelt. Dies gibt insbesondere vor dem Hintergrund des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs.
III Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten.

§ 2 Einbeziehung von AGB

I Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratungsvertrages gehen vor, soweit sie von den AGB abweichende Regelungen beinhalten. Ein individueller Beratungsvertrag ersetzt die AGB nur dann vollständig, wenn diese AGB ausdrücklich vollständig ausgeschlossen sind.
II Diese allgemeinen Mandatsbedingungen ersetzen alle vor Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und regeln das Verhältnis zwischen den Parteien abschließend, soweit nicht schriftliche Ergänzungen zu diesem Vertrag  vorgenommen  werden,  die  zum  Bestandteil des Vertrages erklärt werden.
III Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

§ 3 Mandatsverhältnis

I Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. Dies gilt nicht soweit eine Vermittlungsleistung im Vordergrund steht und dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist.
II Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
III Dr. Schwörer bearbeitet Aufträge nur aus Sicht des europäischen Rechts und dem in Europa geltenden internationalen oder supranationalen Recht.
IV Die  dem  Mandanten  aus  dem  Mandatsverhältnis  zustehenden  Rechte  sind  ohne  vorherige schriftliche Zustimmung von Dr. Schwörer nicht abtretbar.
V Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der von dem Auftraggeber übermittelten tatsächlichen Informationen zu  verlassen  und  ist  nicht  verpflichtet,  eigene  Nachforschungen  über  diese  tatsächlichen Umstände einzuleiten. Der Auftragnehmer ist aber berechtigt eigene Nachforschungen anzustellen.
VI Dr. Schwörer ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.

§ 4 Honorarvereinbarung

I In zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen (steuerlichen) Angelegenheiten erfolgt die Abrechnung nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
II In strafrechtlichen Angelegenheiten beträgt das Honorar 50 € pro angefangener 15 Minuten, es sei denn das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist höher.
III Mehrere Auftraggeber haften gegenüber Dr. Schwörer für die Honorarforderungen in der jeweiligen Angelegenheit als Gesamtschuldner.
IV Solange Dr. Schwörer keine Vorschusszahlung erhalten hat, ist Dr. Schwörer berechtigt aber nicht verpflichtet mit der Leistung zu beginnen.
V Das Honorar ist mit Rechnungszugang fällig und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
VI Fahrtkosten mit dem PKW werden mit 0,42 €/ km berechnet. Der Mandant ist hiermit darauf hingewiesen, dass auch im Falle des gerichtlichen Obsiegens nur 0,30 €/km erstattet werden.
VII Dr. Schwörer ist berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen und monatlich abzurechnen.
VIII Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
IX An die Stelle einer Vergütung nach RVG tritt eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn und sobald die Parteien eine Provisionsvereinbarung geschlossen haben. Eine auf Vermittlung gerichtete Leistung wird mit mindestens 1% des Transaktionswertes zugunsten von Dr. Schwörer vergütet, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. An Stelle der Haftungssumme nach § 5 dieser Vereinbarung von 1.000.000 € tritt ein Betrag von 1.000 €, soweit kein schriftlicher auf eine spezifisch juristische Dienstleistung gerichteter Vertrag mit Dr. Schwörer zustande kommt und Dr. Schwörer somit nicht als Rechtsanwalt beauftragt ist.

§ 5 Haftung, Haftungsbeschränkung

I Der  Rechtsanwalt  haftet  dem  Mandanten  für  die  von  ihm  vorsätzlich  verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.
II Die  Haftung  des  Rechtsanwalts  aus  dem  Mandatsverhältnis  auf Ersatz  eines  durch  einfache  Fahrlässigkeit  verursachten  Schadens wird  hiermit  auf  1.000.000  Euro im Einzelfall und auf 2.500.000 € insgesamt Jahr beschränkt.
III Von diesen Regelungen ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht umfasst. Die Parteien wollen aber Unklarheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen unbestimmten Rechtsbegriffen vermeiden.

Hierzu wurden im Hinblick auf eine individualvertragliche Vereinbarung folgende Regelungsvarianten erörtert und vereinbart:
Die Haftung wird auch für den Fall, dass ein Fehler hinsichtlich einer in § 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Leistung auf grober Fahrlässigkeit beruht, auf 1.000.000,00 Euro begrenzt.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Auftragnehmer für etwaige vorsätzliche Schädigungen unbeschränkt haftet.
IV Bei   höheren   Schadensrisiken   als   1.000.000,00 €   bietet Dr. Schwörer die  Möglichkeit  des  Abschlusses  einer  zusätzlichen  und  somit  höheren  Haftpflichtversicherung  an,  soweit der  Mandant  sich verpflichtet,  dadurch entstehende  Kosten, insbesondere  eine  Erhöhung  der  Versicherungsbeiträge  zu tragen.

§ 6 Korrespondenz und Datenschutz
I Der Leistungserbringer ist berechtigt, die Kommunikation mit dem Mandanten und Dritten auch per E-Mail zu führen. Der Anwalt weist darauf hin, dass die elektronische Datenübertragung per E-Mail über das Internet unsicher im Hinblick auf Vertraulichkeit ist. Dr. Schwörer bietet dem Kunden verschlüsselte Email Kommunikation mittels PGP an.
II Der Leistungserbringer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

§ 7 Sicherungsabtretung, Verrechnung mit offenen Ansprüchen
I Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Kostenerstattungsansprüche sicherungshalber an den Rechtsanwalt mit der Ermächtigung ab, dem Zahlungspflichtigen die Abtretung im Namen des Mandanten mitzuteilen. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
II Der Rechtsanwalt darf eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag und sein Inhalt unterliegen deutschem Recht und sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die englische rechtliche Bedeutung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die deutsche Bedeutung Vorrang haben. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss desjenigen deutschen internationalen Privatrechts, das auf das Recht anderer Staaten verweist. Gerichtsstand ist Rastatt. Dr. Schwörer ist berechtigt, den Mandanten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche Bestimmung treten, die wirtschaftlich möglichst nahe der ursprünglichen Bestimmung kommt. Die Parteien verpflichten sich für einen solchen Fall eine Einigung herbeizuführen. Im Zweifel hat ein Gericht eine solche Bestimmung festzulegen.