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Die
Vergütung bzw. entgeltliche Honorierung
von Rechtsanwälten erfolgt durch das vom Gesetzgeber erlassene
und
für alle Anwälte identische
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Maßgebend
für die Höhe der
Vergütung sind
- die rechtliche Komplexität, - der zeitliche Aufwand, - der Streitwert bzw. das finanzielle Interesse. Der Standort der Anwaltsniederlassung und der Ort der Prozessführung sind weitere preisbildende Faktoren. Allgemeine Mandats- und Honorarbedingungen § 1 Mandatierung I Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, für die Erteilung von Rat und Auskünften, für Geschäftsbesorgung oder Prozessführung zwischen Dr. Schwörer und anderen Personen (Mandanten). II Die Bedingungen gelten auch soweit eine juristische Dienstleistung ganz oder teilweise in den Hintergrund tritt und die Dienste ganz oder zum Teil betriebswirtschaftliche Beratung oder wirtschaftspsychologische Beratung sind oder mediativen Charakter haben oder es sich um Treuhanddienstleistungen oder Vermittlungsleistungen handelt. Dies gibt insbesondere vor dem Hintergrund des freien grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. III Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten. § 2 Einbeziehung von AGB I Regelungen eines im Einzelfall geschlossenen Beratungsvertrages gehen vor, soweit sie von den AGB abweichende Regelungen beinhalten. Ein individueller Beratungsvertrag ersetzt die AGB nur dann vollständig, wenn diese AGB ausdrücklich vollständig ausgeschlossen sind. II Diese allgemeinen Mandatsbedingungen ersetzen alle vor Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und regeln das Verhältnis zwischen den Parteien abschließend, soweit nicht schriftliche Ergänzungen zu diesem Vertrag vorgenommen werden, die zum Bestandteil des Vertrages erklärt werden. III Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. § 3 Mandatsverhältnis I Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. Dies gilt nicht soweit eine Vermittlungsleistung im Vordergrund steht und dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist. II Fernmündliche Auskünfte, Rat und Erklärungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. III Dr. Schwörer bearbeitet Aufträge nur aus Sicht des europäischen Rechts und dem in Europa geltenden internationalen oder supranationalen Recht. IV Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Dr. Schwörer nicht abtretbar. V Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der von dem Auftraggeber übermittelten tatsächlichen Informationen zu verlassen und ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen über diese tatsächlichen Umstände einzuleiten. Der Auftragnehmer ist aber berechtigt eigene Nachforschungen anzustellen. VI Dr. Schwörer ist zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt. § 4 Honorarvereinbarung I In zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen (steuerlichen) Angelegenheiten erfolgt die Abrechnung nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. II In strafrechtlichen Angelegenheiten beträgt das Honorar 50 € pro angefangener 15 Minuten, es sei denn das Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist höher. III Mehrere Auftraggeber haften gegenüber Dr. Schwörer für die Honorarforderungen in der jeweiligen Angelegenheit als Gesamtschuldner. IV Solange Dr. Schwörer keine Vorschusszahlung erhalten hat, ist Dr. Schwörer berechtigt aber nicht verpflichtet mit der Leistung zu beginnen. V Das Honorar ist mit Rechnungszugang fällig und binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. VI Fahrtkosten mit dem PKW werden mit 0,42 €/ km berechnet. Der Mandant ist hiermit darauf hingewiesen, dass auch im Falle des gerichtlichen Obsiegens nur 0,30 €/km erstattet werden. VII Dr. Schwörer ist berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen und monatlich abzurechnen. VIII Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. IX An die Stelle einer Vergütung nach RVG tritt eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn und sobald die Parteien eine Provisionsvereinbarung geschlossen haben. Eine auf Vermittlung gerichtete Leistung wird mit mindestens 1% des Transaktionswertes zugunsten von Dr. Schwörer vergütet, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. An Stelle der Haftungssumme nach § 5 dieser Vereinbarung von 1.000.000 € tritt ein Betrag von 1.000 €, soweit kein schriftlicher auf eine spezifisch juristische Dienstleistung gerichteter Vertrag mit Dr. Schwörer zustande kommt und Dr. Schwörer somit nicht als Rechtsanwalt beauftragt ist. § 5 Haftung, Haftungsbeschränkung I Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten für die von ihm vorsätzlich verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. II Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 1.000.000 Euro im Einzelfall und auf 2.500.000 € insgesamt Jahr beschränkt. III Von diesen Regelungen ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht umfasst. Die Parteien wollen aber Unklarheiten oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen unbestimmten Rechtsbegriffen vermeiden. Hierzu
wurden im Hinblick auf eine
individualvertragliche Vereinbarung folgende Regelungsvarianten
erörtert und
vereinbart: Darüber
hinaus wird klargestellt, dass der Auftragnehmer für
etwaige vorsätzliche Schädigungen
unbeschränkt haftet. |
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