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News:
I. österreichisches Amtshilfe-Durchführungsgesetz
II. TIEA mit Jesery und Liechtenstein und anderen "Oasenstaaten"
III. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz im Überblick
IV. 
Schweizer Amtshilfedurchführungsverordnung (ab Oktober 2010)

I. Österreich
hat das Bankgeheimnis im neuen Amtshilfe-Durchführungsgesetz effektiv abgeschafft.
Haben Sie Schwarzgeld in Österreich, ist es Zeit zu handeln. Österreich liefert nun Daten für Steuerzwecke an ihr Heimatland auch bei geringsten Verdachtsmomenten.

II. Jersey, Gibraltar und Liechtenstein haben mit Deutschland neue Abkommen für den Austausch von Steuerdaten geschlossen. Das Bankgeheimnis, das die Informationsübermittlung an Finanzbehörden versagte, ist damit vernichtet. Ebenso ist die Voraussetzung des beiderseitigen Strafbarkeitsvorbehaltes weggefallen, sodass von nun an für Steuerstrafverfahren Daten an Deutschland geliefert werden. Der Wegfall dieser beiden Hindernisse entspricht dem Muster-TIEA (tax information exchange agreement) der OECD und wird sich auch durch sämtliche anderen neuartigen Steuerabkommen durchziehen. Nun können Steuer- und steuerstrafrechtlich relevante Daten für die kommenden Steuerjahre von FL und Jersey und im Fall von Jersey auch für Steuerstrafdelikte vor 2010 angefordert werden. Gefährdet sind Personen und Sachverhalte sobald die Behörden Spurenansätze auffinden.
Die via TIEA angeforderten Daten können strengeren Zweckänderungsverboten und einem höheren Steuergeheimnisschutz unterliegen, als solche Daten, die im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen erlangt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass sich in den TIEA das einzelfallbezogene Datenaustauschmodell der traditionellen Rechtshilfe für Strafsachen durchgesetzt hat.
Wer von Auskünften betroffen ist, sollte frühzeitig rechtliche Schritte gegen den Datenaustausch im Herkunftsstaat und in Deutschland prüfen und auf eine individuelle völkervertragliche Nutzungsbeschränkung bestehen. Inwieweit die Behörden solch einem Anliegen entsprechen, ist offen. Bei unversteuerten Geldern sollten Betroffene eine Selbstanzeige prüfen.
Die OECD drängt alle Länder dem Datenaustausch nach Ihrem Standard zuzustimmen. Auf die Liste der besonders unkooperativen Staaten kommt ein Staat, solange er nicht mindestens 12 Abkommen nach TIEA Standard mit OECD Staaten abschließt, den OECD Standard innerstaatlich nicht umsetzt und/ oder die weiteren Verhandlungen verweigert. In allen bisher typischen Steueroasen und Offshore-Zentren sind Kapitalanleger durch Abkommen nach dem TIEA Modell gefährdet. Bei der Bewertung eines Bankgeheimnisses, oder eines steueroptimierten Standortes ist der Blick auf die Steuerabkommen (TIEA) zwingend erforderlich.
Wer ein Bankgeheimnis oder ein Gesellschaftsrecht, das Anonymität bietet, im Rahmen legaler Optionen nutzen will, muss sich nach neuen Standorten und Geschäftsmodellen umschauen. Ein Wegzug, die Zwischenschaltung von Staaten, die nach OECD Standard kooperieren und/ oder die möglichst komplette Abwicklung von Geschäften über das Ausland können verbleibende Optionen sein.
Die OECD hat allen Anbietern von anonymen Konten den Kampf angesagt. Wenn Sie solche Angebote in und von anderen Staaten nutzen wollen, ist eine Analyse der rechtlichen Bedingungen erforderlich.
Ich arbeite gerade an einer Kommentierung der neuen Abkommen.

III. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz im Überblick

1. Bei Geschäften mit nahestehenden Personen kann der Abzug von Werbungskosten- oder Betriebsausgaben versagt werden, wenn nicht zeitnah das Geschäft dokumentiert wird.
2. Bei der Gewinnabgrenzung zwischen in- und ausländischen Unternehmensteilen müssen zeitnah Aufteilungsaufzeichnungen gefertigt werden.
3. für 1. und 2. gilt: Dies gilt bei Beziehungen zu Staaten, die nach OECD Standard Informationen austauschen, nur für außergewöhnliche Geschäfte.
Bei Beziehungen zu Staaten, die Informationen nicht nach OECD Standard austauschen, gilt die zeitnahe Dokumentation für alle Geschäftsvorfälle. Zeitnahe ist binnen 30 Tagen.
4. Nahestehende Personen sind gem. § 1 II AStG solche Personen, (1.) an denen der inländische Steuerpflichtige mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder (2.) die an dem deutschen Steuerpflichtigen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind oder (3.) die an dem Steuerpflichtigen und dessen ausländischem Geschäftspartner beteiligt sind oder (4.) wenn die nahestehende Person oder der Steuerpflichtige auf die Geschäftsbeziehung maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
5. Bei nicht nahestehenden Personen sind Aufzeichnungen über Art und Umfang des Geschäftes, über immaterielle Wirtschaftsgüter und über natürliche Personen, die mittelbar oder unmittelbar Anteilseigner der nicht nahestehenden Person sind, zeitnah zu führen. Die Feststellung der Beteiligten des ausländischen Geschäftspartners kann schwierig bis unmöglich sein (insbesondere bei Limiteds, IBC oder Trusts in offshore Ländern mit nicht öffentlich einsehbarer Gesellschafterliste). Es besteht eine Bagatellgrenze von 10.000 €.
6. Bei Verletzung der Nachweis und Mitwirkungspflichten kann die Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen  entfallen und die die Doppelbesteuerung vermeidende Normen sind ebenfalls nicht anwendbar, was zur einer Doppelbelastung führen kann.
7. Bei objektiv erkennbaren Anhaltspunkten von Beziehungen zu ausländischen Finanzinstituten in unkooperativen Staaten muss der Steuerpflichtige (1.) seine Angaben unter Eides statt bekräftigen und das Finanzamt bevollmächtigen in seinem Namen Auskünfte einzuholen. Selbst die Abgeltungssteuer schützt nicht vor der Verpflichtung derartige Bevollmächtigungen auszustellen. Eine Entlastung von deutscher Kapitalertragssteuer oder Abzugssteuern soll bei ausländischen Gesellschaften versagt werden, sofern die Identität der natürlichen Person, die mittelbar oder unmittelbar zu mehr al 10% an der ausländischen Firma beteiligt ist, nicht nachgewiesen ist. Auch Ansässigkeitsbescheinigungen können verlangt werden.
Bei Weigerung der Versicherung an Eides statt drohen Teileinkünfteverfahren und der ermäßigte Steuersatz zu entfallen, Aussenprüfung und/ oder die Zwangsschätzung welche regelmäßig überhöht sein dürfte.
8. Personen mit Einkünften über 500.000 € müssen Steuerunterlagen 6 Jahre aufbewahren und können erleichtert einer Außenprüfung unterzogen werden.
9. Das Gesetz gilt für Veranlagungszeiträume ab 2010.
10. Viele Details wie die Liste der unkooperativen Staaten und die objektive erkennbaren Anhaltspunkte für ausländische Beziehungen sind unklar. Wer sich weigert den Pflichten nachzukommen, muss mit Durchleuchtung und Strafzuschätzungen rechnen. Der Umfang der Pflichten sollte mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprochen werden. Auslandsbeziehungen werden diskriminiert und kriminalisiert. Es bestehen erhebliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Konformität der Regelungen. Damit stellt Deutschland jeden der Beziehungen ins Ausland unterhält unter Generalverdacht. Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismäßigkeitsprinzip bleiben auf der Strecke.

11. Ab 2010 können sich deutsche Steuerpflichtige selbst dann strafbar machen, wenn sie  Anteile an einer ertragslosen Limited, die beispielsweise Yachten, Immobilien oder "brachliegende" Firmenanteile hält, dem deutschen Finanzamt nicht erklärt.
12. Fazit:  Wer als in Deutschland steuerpflichtige Person Geschäftsverbindungen aus Deutschland in offshore Länder oder Steueroasen unterhält, wird legal keine Anonymität mehr nutzen können. Soweit bei einer Überprüfung steuerlicher und strafrechtlicher Risiken festgestellt wird, dass bisher steuerlich vergessene Geschäfte durch das neue Gesetz von den Mitwirkungs- und Auskunftspflichten erfasst werden, ist eine Selbstanzeige zu prüfen. Wer den Weg in die Legalität nicht gehen kann oder aus nicht-steuerlichen Gründen möglichst anonyme Konten oder/ und Gesellschaften nutzen will, muss Geschäftsbeziehungen nach Deutschland hinein aufgeben: Durch Wegzug, durch die Zwischenschaltung eines Staaates, der den OECD Standard erfüllt und/ oder durch die Begründung von Geschäftsbeziehungen zu Staaten, die noch echte Steueroasen sind. Es gibt noch legale und legitime Konstellationen hierzu. Die Voraussetzungen und Schranken können nur im Einzelfall aufgezeigt werden. Lebensversicherungsmäntel lösen steuer(straf)rechtliche aufgelaufene Risiken i.d.R. nur teilweise.

IV.
Die neue schweizer Amtshilfeverordnung für Steuersachen
Nach Ansicht des Handelsblattes  verteidigt die Schweiz „mit Tricks“ ihre Steuerfluchtburg.
Tricksen die Schweizer wirklich? Es geht um die Auskunftsersuchen für Steuerdaten.
Was steht in der ADV?

Beschränkung auf Recht des ersuchten Staates

Art. 4 1 ADV: Jedes Ersuchen ist auf nach innerstaatlichem Schweizer Recht zulässige Ermittlungsmethoden beschränkt. Das ist selbstverständlich, denn die Verwaltung eines jeden Staates (auch des Deutschen) ist an Ihr eigenes Recht und an Ihre eigene Verfassung gebunden (so zumindest das Ideal). Das gilt selbst nach dem neuen Entwurf zur Amtshilfe in der EU (KOM 2009 Art. 22 I 1).

Art. 4 II ADV gewährt einen Rechtsschutz und das rechtliche Gehör, bevor die Daten an das Ausland übermittelt werden. Der geheime Grundrechtseingriff durch Datenübertragung ins Ausland ist sowohl in den Alpenländern wie selbst nach unserer deutschen Abgabenordnung der verfassungsrechtliche Ausnahmefall. Anhörung und Befragung des Steuerpflichtigen sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit verwirklichen Verfassungsprinzipien wie Rechtsstaatsprinzip und Verhältnismässigkeitsgrundsatz.

Art. 5 II c ADV verbietet Ersuchen, die an illegal erlangte Daten anknüpfen. Damit können Daten aus gekauften DVDs nicht als Spurenansatz genutzt werden. Dies verwirklicht das Territorialitätsrecht der Schweiz aber auch der Grundrechte des Steuerpflichtigen. Deshalb darf die Tat noch nicht als entdeckt gelten und ein Steuerpflichtiger sollte noch eine wirksame Selbstanzeige abgeben dürfen.

Art. 5 III ADV: beschreibt die Voraussetzung des hinreichenden Anlasses. Danach sind tatsächliche Anhaltspunkte, die zeitlich und kausal vor der Durchführung der Maßnahme vorliegen müssen, erforderlich, um Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen.
Dies erfordert erstens immer einen „Verdacht“ hinsichtlich eines bestimmten Steuersachverhaltes, der konkret definiert sein muss: durch Angaben zur Person, Steuerart, Veranlagungsjahr etc.
Ausserdem hat die ersuchende Behörde (das deutsche Finanzamt) zweitens darzulegen, warum gerade die konkret anersuchte Maßnahme verspricht, erfolgreich zu sein: Warum gerade die ABC-Bank in Zürich durchsucht werden soll, anstatt der X-Bank in Lausanne. Ohne konkrete Angaben können und müssen m.E. die Schweizer die Durchsuchung verweigern.
Der Verdacht sowohl hinsichtlich des Zieles als auch hinsichtlich der konkret anersuchten Maßnahme entspricht deutschen, europäischen wie internationalen verfassungsrechtlichen Verfahrensstandards.

Fazit: Die neue Schweizer Amtshilfeverordnung enthält weder aus deutscher noch aus Schweizer Sicht Neuigkeiten. Vielmehr werden „nur“ verfassungsrechtliche Prinzipien und die völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in einem einfachen Gesetz beschreiben. Wenn Sie von einer Auskunft betroffen sind, haben Sie gute Chancen mit Ihrem Steueranwalt herauszuarbeiten, warum ein Auskunftsersuchen rechtswidrig ist, damit gewinnen Sie in jedem Fall Zeit, in der Zwischenzeit sollten Sie eine Selbstanzeige prüfen.

Die neue Verordnung schafft Rechtsklarheit. Weil europaweit gültige Standards normiert werden, handelt es sich nicht um Tricksereien, sondern um Bürgerschutzrecht.